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Die 3. Führerscheinrichtlinie beinhaltet mehrere Daten die wir Ihnen hier kurz zusammengefasst haben.
Am 19.01.2009 wird wohl der wichtigste Teil für MPU Kandidaten in Kraft treten.
In der 3.Führerscheinrichtlinie steht, das eine Behörden den Führerschein ablehnen kann oder eine Behörden diesen erst gar nicht erst austellen wird, wenn eine MPU Auflage noch besteht.
In der 3.Richtlinie wird aber immer nur von Fahrerlaubnis gesprochen und nie vom Führerschein. Nach einem ausländischen Recht wie z.B. in Tschechien beginnt die Fahrerlaubnis mit bestandener Prüfung. Das Dokument für die Berechtigung zum Fahren von Kraftfahrzeugen (Führerschein) wird aber erst später Ausgestellt. Somit sollte zumindest die Prüfung vor dem 19.01.2009 geschehen sein. Am saubersten ist es aber den Führerschein auch noch vorher ausgestellt zu bekommen.
Es steht aber auch in der 3.Richtlinie: Eine vor dem 19.Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf augrund der Bestimmung dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Am 19.01.2011 erlassen und veröffentlichen alle Mitgliedstaaten die Rechts und Verwaltungsvorschriften die erforderlich sind
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschrift mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19.01.2013 an.
Die 3. Führerscheinrichtline ist komplett in Kraft getreten und dem Führerscheintourismus wurde ein Riegel vorgeschoben, deutschen und auch ausländische Behörden können einen Führerschein nicht anerkennen oder stellen keinen aus.
Die Kommision erstattet Bericht über die Durchführung der 3.Richtlinie und einschließlich der Auswirkung auf die Straßensicherheit.
Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass bis dahin alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen der 3.Richtlinie erfüllen.